Satzung der Rudolf-Virchow-Stiftung für Pathologie
beschlossen am 28.05.2010 zur Mitgliederversammlung der Deutschen
Gesellschaft für Pathologie e.V. (DGP)
§ 1 Name und Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen «Rudolf-Virchow-Stiftung für Pathologie». Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Göttingen.
§ 2 Zweck der Stiftung, Vergabevoraussetzungen
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Tätigkeit und Forschung im Bereich der Pathologie fördern und auszeichnen; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Zu diesem Zweck verleiht die Stiftung an Wissenschaftler den Rudolf-Virchow-Preis und eine damit verbundene Dotierung als Auszeichnung für ihre wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Pathologie und ehrt zusätzlich Pathologen für ihre Verdienste im Bereich der Pathologie durch Verleihung der Rudolf-Virchow-Medaille. Der Rudolf-Virchow-Preis und die Rudolf-Virchow-Medaille können auch an ausländische Wissenschaftler verliehen werden.
2. Der Rudolf-Virchow-Preis wird entsprechend dem Verleihungszweck der Stiftung jährlich an einen Pathologen unter vierzig Jahren für eine noch nicht veröffentlichte, oder für eine nicht länger als ein Jahr vor der Bewerbung publizierte wissenschaftliche Arbeit verliehen. Der Preis wird vom Vorstand ein Jahr vor der Verleihung ausgeschrieben, wobei eine angemessene Frist für die Bewerbung in der Ausschreibung anzugeben ist. Die Dotierung des Preises erfolgt aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und wird vom Vorstand in der jeweiligen Ausschreibung nach freiem Ermessen ausgelobt.
Der Preisträger wird vom Vorstand auf Vorschlag einer fünfköpfigen Jury ausgewählt. Wahl und Zusammensetzung der Jury erfolgt alle 2 Jahre.
Die Jury unterbreitet dem Vorstand ein begründetes schriftliches Votum über ihren Wahlvorschlag. Über die Verleihung des Preises entscheidet der Vorstand auf der Grundlage des Vorschlages. Die Verleihung des Preises erfolgt durch den amtierenden Vorsitzenden des Vorstands.
Die Rudolf-Virchow-Medaille wird alle zwei Jahre an einen Pathologen verliehen, der sich um die Pathologie besonders verdient gemacht hat. Über die Vergabe der Rudolf-Virchow-Medaille entscheidet der Vorstand.
§ 3 Vorstand
Alleiniges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
1. Vorstand der Stiftung ist der jeweilige Gesamtvorstand der DGP e.V., dem gemäß § 6 der Satzung der DGP e.V. der Vorsitzende, der geschäftsführende Vorsitzende, der Tagungspräsident, der designierte Tagungspräsident sowie 7 Beisitzer angehören.
2. Vorstand der Stiftung im Sinne des § 26 BGB sind der amtierende Vorsitzende der DGP e. V., der Tagungspräsident als stellvertretender Vorsitzender und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. Sie vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der genannten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertreterbefugnis.
3. Vorstandssitzungen finden einmal jährlich statt. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung das geschäftsführende Vorstandsmitglied, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen ein. Den Vorsitz im Vorstand der Stiftung führt der Vorsitzende der DGP e.V.
§ 4 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Erstellung von Jahresrechnung und – bericht ( § 7)
- die Beschlussfassung über
- Aufhebung oder Auflösung der Stiftung
- Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung
- Satzungsänderungen,
§ 5 Verwaltung des Stiftungsvermögens
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Das gleiche gilt für Zuwendungen Dritter, sofern diese ausschließlich dafür bestimmt sind. Anderenfalls sind sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verwaltungsausgaben der Stiftung sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Die Stiftungsmittel sind ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke» der AO zu verwenden.
Als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Stiftung fungiert das Geschäftsführende Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e V. Die Prüfungen der finanziellen Unterlagen der Stiftung erfolgen durch die beiden gewählten Kassenprüfer der Deutschen Gesellschaft für Pathologie e.V.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Jahresrechnung und Jahresbericht
1. Der Vorstand erstellt nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresendabrechnung, eine Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Diese Unterlagen sind der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
2. Der Vorstand hat einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung der DGP e. V. einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss eine Bilanz enthalten; er ist schriftlich abzufassen und für die Mitglieder der DGP e.V. zu veröffentlichen.
§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.
§ 9 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung, Anfallsberechtigte
1. Der Vorstand muss mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder über Satzungsänderungen beschließen.2. Ist die weitere Verfolgung des in § 2 der Satzung genannten Zwecks der Stiftung unmöglich geworden oder erscheint sie aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann der Vorstand die Auflösung oder eine Änderung des Zwecks der Stiftung beschließen. Der Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
3. Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung ist das Vermögen der Stiftung in voller Höhe auf die Deutsche Gesellschaft für Pathologie e.V. zu übertragen, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. d Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke» der AO zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Prof. Dr. Manfred Dietel Prof. Dr. Holger Moch
Vorsitzender Geschäftsführender Vorsitzender
Aktualisiert (Montag, den 03. Januar 2011 um 11:18 Uhr)